Informationen zur Befahrbarkeit von Feldwegen
Laut Bayrischem Naturschutzgesetz ist das Radfahren in der freien Natur verfassungsrechtlich garantiert, wenn es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient.
Aber nicht jeder Feld- und Waldweg ist jedoch „automatisch“ auch ein Radweg. Diese Wege dienen vorrangig einem zu bestimmten Nutzungen beschränkten Verkehr (BayStrWG, Art. 53). Die Benutzbarkeit dieser Wirtschaftswege ist im Gesetz (Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG) nicht definiert. Die Beschaffenheit bzw. der Zustand der Wege kann mit der Jahreszeit und Wetterverhältnissen variieren. Landwirte versuchen die Befahrbarkeit der Feldwege für ihre Landmaschinen zu verbessern, indem sie besonders im Frühjahr den wieder weich werdenden Untergrund gerne mit groben Steinen und Geröll stabilisieren. Zum Radfahren kann dadurch ein Weg stark eingeschränkt sein, was sich im Laufe der Zeit aber wieder bessern kann. Man muss also selbst abschätzen, ob einem die Strecke für Erholungszwecke geeignet erscheint.
Seien Sie beim Befahren von Wald- oder Feldwegen besonders aufmerksam.
Kreuzen sich zwei Feld- oder Waldwege, gilt an der Kreuzung die allgemeine Regel „Rechts vor Links“. Allerdings empfiehlt es sich, gerade auf einem Wald- oder Feldweg nicht zu starr auf sein Recht zu pochen. Landwirte müssen oftmals große und unhandliche Maschinen führen. Treffen Sie auf ein solches Fahrzeug an einer Waldwegkreuzung, ist es sinnvoll, auf die eigene Vorfahrt zu verzichten, wenn der Fahrzeugführer dadurch besser manövrieren kann.